Gemäß § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG Berlin) sowie gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin (VersFG BE), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergeht folgende Allgemeinverfügung
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