Hausdurchsuchung wegen politischer Kunst

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In den frühen Morgenstunden des 10. August 2023 (Donnerstag der 32. Kalenderwoche) wurde in der Wohnung des Bremer Künstlers und Politikwissenschaftlers Rudolph Bauer eine fünfköpfige Hausdurchsuchung durchgeführt. Die Durchsuchungsbediensteten waren teils bewaffnet und mit Schutzwesten ausgestattet. Gegen Professor Dr. Bauer wurde auf Beschluss des Amtsgerichts Bremen ein Ermittlungsverfahren des Kommissariats Staatsschutz bei der Direktion Kriminalpolizei des Landeskriminalamts Bremen eingeleitet.

Die Hausdurchsuchung erfolgte „wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u. a.“. Anlass sind vier von über tausendfünfhundert Bildmontagen, die der Künstler unter dem Hashtag #bauerrudolph auf Instagram als politische Kunst mit der Kennzeichnung #politicalart veröffentlicht hat.

Bei der Hausdurchsuchung wurden als „Beweismaterial“ Bauers Smartphon und fünf Kunsthefte der Edition Kunst des Bergkamener pad-Verlags sichergestellt. Durchsucht wurden sämtliche Räume, Nebenräume, Schränke und Schubladen, auch die der Frau des Künstlers, sowie Dokumente und persönliche Unterlagen. Die 120 Regalmeter der umfangreichen Bibliothek des Wissenschaftlers wurden fotografisch festgehalten.

Bauer war bis zu seiner Emeritierung Professor für Wohlfahrtspolitik und Soziale Dienstleistungen an der Universität Bremen. Als Fellow in Philanthropy war er an der US-amerikanischen Johns Hopkins Universität in Baltimore tätig, ferner als Wissenschaftlicher Berater für das Chinesisch-Deutsche Wörterbuch an der Universität Beijing in der Volksrepublik China.

Seine politischen Bildmontagen setzen sich seit 2020 kritisch mit der Corona-Pandemie und den politischen Ausnahme-Verordnungen der Bundesregierung auseinander, seit 2022 ebenso mit dem Ukrainekrieg und der Rolle der Bundesrepublik als EU-Mitglied und Nato-Bündnispartner der USA.

Zur Corona-Thematik hat er eine Reihe von Aufsätzen verfasst, die 2021 in zwei Sammelbände veröffentlicht wurden: „Vernunft in Quarantäne. Der Lockdown als Zivilisationsbruch und Politikversagen“ und „The Great Reset – Der große Rückfall. Hygienegemeinschaft, Softtotalitarismus und Überwachungskapitalismus“.  Es liegen Übersetzungen ins Italienische und Englische vor: „La ragione in quarantena. Saggi sulla politica del ‚Coronavirus‘“, „Totalitarismo mascherato. Biopolitica, Big Pharma, High Tech e Big Money“ und „The Estangers. Artificial Intelligence, Biotechnology and Nanotechnology“.

Corona sowie der Ukrainekrieg sind Themen der vier inkriminierten politischen Bildmontagen. Drei davon wurden im Februar/März 2023 veröffentlicht: Eine dieser beanstandeten Bildmontagen trägt die Unterschrift „#zubesuchbeifreunden : #gastgeschenk“ und stellt [Zitat:] „die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und den Präsidenten der Ukraine Volodymyr Selenskyj und einen schwarz-weißen Reichsadler mit Hakenkreuz“ dar. Eine weitere Bildmontage zeigt „die Bundestagsabgeordneten Anton Hofreiter und Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann und einen Reichsadler mit Hakenkreuz“. Die dritte der Bildmontagen zum Ukrainekrieg trägt den Titel „#seitenwende“ und zeigt „Adolf Hitler und den Bundeskanzler Olaf Scholz mit ähnlichen Handbewegungen“.

Die vierte der als strafbar bezeichneten Bildmontagen zeigt, so der Wortlaut der Beschuldigung, „ein Konzentrationslager und den zu ‚COVID 19 IMPFSTOFF MACHT FREI‘ abgeänderten Schriftzug (…) u. a. mit dem Hashtag #impfenmachtfrei“. Die Ermittlungsbegründung gegen den Künstler lautet hier: „Durch die faktische Gleichsetzung von demokratisch legitimierten Maßnahmen mit dem menschenverachtenden Vorgehen im Nationalsozialismus hat er in besonders verachtenswerter Weise die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene (sic!) Handlungen verharmlost“.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen erklärt, das Vorgehen gegen den Künstler „beruht auf der Meldung der Meldestelle gegen Hetze im Netz REspekt! und den bisherigen Ermittlungen des Bundeskriminalamtes und Landeskriminalamts Bremen.“ Siehe u. a. https://meldestelle-respect.de

Weitere Einzelheiten zu den auf insgesamt drei Seiten umfangreichen Begründungen der als strafbar angezeigten Vergehen „gemäß §§ 86 Abs. 1, 86a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 130 Abs. 3 53 StGB“ [siehe unten] können auf Nachfrage per Mail an die folgende Adresse erfragt werden (bitte nur ernsthafte Anfragen im Interesse von Kunst-, Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit):
rudolph.bauer@gmx.de

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.    (…)
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

 

§ 130 Volksverhetzung
(…)
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.