Beschäftigte verschiedener Werkvertragsfirmen klagten in der Vergangenheit gegen diverse Automobilfirmen auf Festanstellung. Einige der Kläger z.B. gegen AUDI, VW und Daimler waren erfolgreich. Andere nicht. Den Firmen kam dabei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugute, wonach bei Vorliegen einer „Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis“ die mit den Werkverträgen meist verbundene „illegale“ Arbeitnehmerüberlassung nicht zu einer Festanstellung beim Stammbetrieb führe. Der Gesetzgeber hat nun im neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit 1.4.2017 den Rechtsmissbrauch solcher „Überlassungserlaubnisse“ verhindert und zugleich die Anstellung im Stammbetrieb verlangt, wenn die Beschäftigten in die Arbeitsorganisaton des Stammbetriebe eingegliedert sind. Darauf berufen sich zahlreiche Beschäftigte der VW-Tochter seit der Gesetzesnovelle. Bislang ohne Erfolg. Während VW sich zuvor darauf berief, eine „Überlassungserlaubnis“ verhindere einen Anspruch auf Festanstellung wird nun geltend gemacht, die Arbeit der (eigenen Tochter) Autovision sei „ganz normale fremde Dienstleistung“ in den Werken des Unternehmens. Mit Hilfe künstlicher Änderungen der Arbeitsorganisaton (darunter sogar Kontaktverboten zu Autovisionsbeschäftigten) wird versucht, die Rechtsfolgen des Gesetzes zu umgehen.
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